Dienstag, 12. Oktober 2021

Es brennt und wo ist die Feuerwehr?

Schießstände unterliegen strengen Richtlinien. Geregelt sind diese in den "Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)" vom Bundesministerium des Innern.

Hier steht: "Die sicherheitstechnischen Vorgaben dieser Richtlinien sind bindend."

Weiter: "Jeder Schießstand muss zwei entgegengesetzte Ausgänge haben, wovon einer unmittelbar ins Freie oder in einen gesicherten anderen Bereich führt. Der zweite Rettungsweg oder Notausgang ist im Bereich des Geschossfangs vorzusehen. 
Die Türen müssen nach außen aufschlagen und selbstständig schließen. Sofern sie nicht von den Schützenpositionen direkt beschießbar sind und von Splittern nicht getroffen werden können, müssen sie nicht durchschusshemmend ausgeführt werden. Es empfiehlt sich, bei direkt ins Freie führenden Türen eine Schallschutzschleuse vorzusehen. 
In Altanlagen sind auch Notausstiege entsprechend der bauaufsichtlichen Bestimmungen zulässig. 
Während des Schießens sind Türen im Schießstand geschlossen zu halten. Die Türen müssen von innen ohne fremde Hilfsmittel leicht zu öffnen sein. Die Kraft zum Freigeben des Verschlusses darf dabei 70 N1 nicht überschreiten. Dementsprechend ist die RLT-Anlage so zu regeln, damit nicht durch einen zu hohen Unterdruck in der Schießbahn dieser Wert überschritten wird. 
Das Öffnen oder Offenstehen von Türen bei Schießbetrieb ist durch ein optisches und akustisches Signal anzuzeigen, das von jeder zulässigen Schützenposition aus sicht- und hörbar sein muss. Das Signal muss folgende Anforderungen erfüllen: 
- optisch: Rundum- o. Blinklicht (gelb o. rot) 
- akustisch: Warnton ~ 90 dB(A) 

Verkehrswege sowie Flucht- und Rettungswege müssen auch außen ständig freigehalten werden. Die Fluchtwege sind entsprechend DIN 4844 bzw. ASR A.1.3 zu kennzeichnen und können in die Sicherheitsbeleuchtungsanlage mit einbezogen werden."

Viel trockener Text, der aber zum Verständnis notwendig ist.
Beim Schießstand in Großenhain sind diese Vorgaben scheinbar nicht bindend. Die Eigentümerin des Schießstandes bezweifelt, dass dort alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen erfüllt werden. Der Zutritt zu der Anlage wird ihr nur in Teilen gewährt. Das, lieber Schützenverein, verstößt gegen geltendes Recht. Ein dem Landkreis Cuxhaven mitgeteilter Hinweis auf die Mängel der Schießanlage wurde schleppend bearbeitet. 
Am 24.08.2021 fand dann endlich die überfällige Regelüberprüfung durch zwei Mitarbeiter des Landkreises, sowie einem Sachverständigen für Schießstandbau (SSV) statt. 

"Nach § 12 Abs. 1 AWaffV ist vorgesehen, dass Schießstätten durch die zuständige Behörde zu überprüfen sind. Gutachten von SSV sind nur im Fall von Zweifeln am ordnungsgemäßen Zustand der Anlage oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen (z.B. nach umfangreichen Umbauten, Hinzukommen neuer Schießdis­ziplinen o.ä.) erforderlich."

Das erklärt die Anwesenheit des SSV bei dieser Regelüberprüfung, die Sicherheit wurde angezweifelt.
Der Bitte der Eigentümerin, das entsprechende Gutachten des SSV an sie zu übermitteln wurde nicht entsprochen. In einer E-Mail vom 30.09.2021 wurde ihr dazu mitgeteilt, dass dieses Jahr 60 Schützenvereine im Rahmen der Regelüberprüfung überprüft wurden und dass aufgrund dessen die Erstellung des Gutachtens des SSV nicht zeitnah erfolgen werde. 

Was soll das aussagen? Nach § 12 reicht eine Überprüfung der Behörde bei einer Regelüberprüfung. Die Aussage in der E-Mail suggeriert aber, dass der SSV Gutachten für 60 Schießstände erstellen müsste. Das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass überall Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand wären und der Begriff Regelüberprüfung hier falsch angewendet wird.

Dazu ein Auszug aus den Grundsätzen der behördlichen Auskunftspflicht:
"Eine behördliche Auskunft muss grundsätzlich vollständig, richtig und für den Beteiligten klar verständlich sein, da anderenfalls Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn eine fehlerhafte Auskunft erfolgte bzw. die Behörde keine Auskunft erteilte."

Meiner Meinung nach werden die 60 Regelüberprüfungen, die für die Dauer der Erstellung des Gutachtens keinerlei Relevanz haben, hier nur erwähnt, um zu erklären, warum bis jetzt kein Gutachten übermittelt wurde und auch keines in näherer Zukunft übermittelt werden wird.

Wenn, ebenfalls laut E-Mail, keine Gründe für eine vorzeitige Schließung vorliegen, warum wird dann der Zutritt verwehrt und das Gutachten nicht übermittelt. Liegen keine Gründe vor, müsste das Gutachten doch entsprechend kurz gefasst werden können und somit die Erstellung nicht so zeitaufwendig sein.
Somit entsteht der Verdacht, dass trotz nicht erfüllter Auflagen der Landkreis Cuxhaven davon absieht den Schießbetrieb dort einzustellen. 

Es stinkt im Landkreis Cuxhaven und nicht nur, wenn die Bauern Gülle ausbringen.

Es ist in Großenhain mit 200 Einwohnern davon auszugehen, dass alle Feuerleute auch im Schützenverein sind. Der Schießstand des Vereins hat keinen Notausgang und soweit ersichtlich auch keine Ausschilderung für den Weg zum Ausgang.
Sollte im Schießstand während des Betriebes wirklich ein Feuer ausbrechen, insbesondere im Eingangsbereich wäre kein Feuerwehrmann zum Löschen da, die sitzen nämlich alle im Schießstand fest. 

Nachtrag: Heute gab es endlich einen Rückruf vom Ordnungsamt, eine Mitarbeiterin versprach den Leiter des Ordnungsamtes über den Wunsch der Eigentümerin einen Termin zu einem persönlichen Gespräch zu vereinbaren, zu informieren. Der rief dann wirklich zurück, lehnte jedoch ein Gespräch mit der Begründung ab, dass er keinen persönlichen Termin mit ihr wolle, sondern nur mit der Anwältin von ihr kommunizieren würde, die bereits in Kontakt mit dem Landkreis gestanden hat. Er verweigerte es einen Termin zu vereinbaren. 

Da fehlen euch die Worte? Mir auch.



Montag, 11. Oktober 2021

Schwarzbauten

Ist das politisch überhaupt noch korrekt?

Bleiben wir in diesem Post bei dem Begriff. Es geht natürlich wieder um Großenhain und dort ist von der Stadt Geestland schwarz gebaut worden.

Der dort vorhandene Weg aus dem Wegerecht ist unter dem Neubau der Feuerwehr verschwunden. Trotz der Zusage, dass das Wegerecht nicht verletzt wird. Eine Verlegung des Weges ohne Zustimmung ist aber bereits eine Verletzung. 
Das ganze Drumherum weiterer Verfehlungen lasse ich hier weg.
Der neu angelegte Weg (Schotterfläche) wurde bereits am 11. Mai 2021 erstellt. Er bedarf einer Baugenehmigung und die Beantragung einer Baugenehmigung hat vor Baubeginn zu erfolgen. In diesem Fall wurde die Baugenehmigung jedoch erst am 05.08.21 beantragt, nachdem der Weg bereits hergestellt wurde und bis zum heutigen Tag ist sie nicht erteilt.
Zu der Beantragung gehört eine Rechteinhaberzustimmung, was die Verwaltung jedoch ignoriert hat. Es kann nicht sein, dass dieser bekannte Umstand erst vom Landkreis Cuxhaven angemahnt werden muss.

Somit handelt es sich aus gesetzlicher Sicht eindeutig um einen Schwarzbau.

Nun zum Neubau des Gebäudes der Feuerwehr und des Mehrzweckraumes. Zuerst muss festgehalten werden, dass das Dorfgemeinschaftshaus in 2014 veräußert wurde. Eine Gemeinde darf Liegenschaften dann veräußern, wenn sie nicht mehr benötigt werden oder es absehbar ist, dass sie nicht mehr benötigt werden.
Scheinbar hat man bereits vor 2014 entschieden, dass eine solche Einrichtung, ob Dorfgemeinschaftshaus oder Mehrzweckraum genannt ist gehupft wie gesprungen, in Großenhain nicht mehr von Nöten ist. 
Wie kann es dann sein, dass ein paar Jahre später genau solch eine Einrichtung neu gebaut wird, vor allem mit dem Hintergrund, dass das alte Dorfgemeinschaftshaus immer noch verfügbar wäre/ist.

Das ein Dorfgemeinschaftshaus, begründet durch eben geschildertes keine Förderung, Gelder oder/und Baugenehmigung erhalten hätte, ist zu vermuten durch die Änderung des Begriffes in Mehrzweckraum. Auch wenn der Name geändert wird, der Zweck bleibt der gleiche.

Der Bau wurde nach § 34 BauGB beantragt. Dieser Paragraph bezieht sich jedoch nur auf den sogenannten Innenbereich. Alle Bauten im Außenbereich müssen nach § 35 BauGB beantragt werden. 
Der § 34 bezieht sich nur auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Innenbereich. Liegt also im Innenbereich einer Ortschaft ein unbebautes Grundstück kann hier der § 34 Anwendung finden. 
Über die Ortsgrenze hinaus befindet sich der Außenbereich und dort kann auch eine Ansammlung von Gebäuden nicht "als im Zusammenhang bebauter Ortsteil" deklariert werden. Das Wort "Ortsteil" bezieht sich nämlich nur auf Ortsteile innerhalb der Ortsgrenze. 
Das von der Ortsgrenze bis kurz vor der Karkhoffstroot liegende Feld ist zudem eine klare Abgrenzung zum Innenbereich. 
Bei Betrachtung dieser Aspekte, hätte hier der § 35 für die Baugenehmigung herangezogen werden müssen.

Da hier somit eine Baugenehmigung erteilt wurde, die für diesen Bereich gar nicht maßgeblich ist, liegt meiner Meinung nach eigentlich keine Baugenehmigung vor, was bedeuten würde, dass der Neubau Feuerwehrhaus mit Mehrzweckraum auch ein Schwarzbau ist.

Sehr interessant sind auch die Recherchen zu den Fakten. Es taucht oft die Frage nach dem "berechtigten Interesse" auf. 
Scheinbar fällt es nicht unter berechtigtes Interesse, mit falschen Angaben eingeholte Baugenehmigungen anzumahnen. Führt man das weiter, käme man zu dem Punkt, dass es nicht im Interesse des Staates ist, dass Bürger Straftaten anzeigen. 

Mein berechtigtes Interesse begründet sich aber auf das Grundgesetz, denn ich bin ein Teil des Volkes und von dem geht die Staatsgewalt aus. Damit gewährleistet wird, dass die demokratischen Prozesse eingehalten werden, hat das Volk nicht nur das Recht, sondern meiner Meinung auch die Pflicht, das Handeln, der von ihnen gewählten Vertreter zu kontrollieren. 
Mit den z.Zt. gültigen Handhabungen, auch der Transparenz, ist dies jedoch ein dorniger Weg. Zu dem geht der Bürger auch davon aus, dass Informationen, die er von der Verwaltung bekommt entsprechend korrekt sind, was leider nicht immer der Fall ist. 
Die Verwaltung sollte endlich begreifen, dass sie für uns da ist, in unserem Dienste steht und nicht umgekehrt.