Schröpfen oder geschröpft werden
Seit Sommer 2019 rundet eine Familien-Reifenrutsche und der Splashpark im Aussenbereich das Angebot ab."
Verwaltet wird sie durch die Tourismus, Kur und Freizeit GmbH (TKF).
Eines Tages beschloss Jemand sich etwas Gutes zu gönnen und und erstand einen Gutschein für eine Schröpfmassage und eine Mikrozirkulation. Im Flyer wurden diese einzeln ausgewiesen mit 30,- € für die Schröpfmassage und 12,- € für die Mikrozirkulation und dann nochmals als Kombination für 42,- €, warum auch immer. Der Gutschein in Form eines Bons führte beide gewünschten Punkte auf, jedoch zu einem Preis von 60,- €.
Es besteht ein Unterschied zwischen Schröpfmassage oder auch Schröpfkopfmassage und Schröpfen, was auch noch in trockenes oder blutiges Schröpfen unterteilt wird. In diesem Fall ging es aber um eine Schröpfmassage, deren Auswirkungen auf die Haut sich wesentlich von deren des Schröpfens unterscheiden.
Eine Schröpfmassage ist eine Wellnessanwendung, beim Schröpfen handelt es sich um eine medizinische Behandlung und das zeigt schon auf, dass eine entsprechende Ausbildung Voraussetzung für die Durchführung ist. Es bedarf ebenfalls einer Aufklärung und Beratung.
Da nur eine Schröpfmassage, plus natürlich der Mikrozirkulation, gebucht war, erwartete Jemand auch keine Aufklärung/Beratung und wunderte sich dementsprechend nicht, dass es keine gab. Anstatt der Schröpfmassage wurde von nicht autorisiertem Personal fleißig geschröpft. Die Mikrozirkulation wurde überhaupt nicht durchgeführt.
Jemand wurde beim nicht gewollten Schröpfen somit ordentlich geschröpft.
Aufgrund dieser Vorkommnisse stellte Jemand Strafanzeige gegen die TKF und deren Geschäftsführer Thorsten Krüger wegen Körperverletzung und Abrechnungsbetrug. Die Staatsanwaltschaft wies diese Klage mit der schon zu oft strapazierten Begründung: "Kein öffentliches Interesse." ab.
RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) Nr. 234 sagt jedoch: "Ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung von Körperverletzungen (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn der Täter...oder besonders leichtfertig...ist".
Wenn eine nicht autorisierte Person eine medizinische Behandlung durchführt ist das schon sehr leichtfertig, aber die Definition von "leichtfertig" ist wahrscheinlich Auslegungssache.
Auf die Zurückweisung reagierte Jemand mit einer Beschwerde, womit die Strafanzeige zu der nächsthöheren Instanz weitergeleitet wurde. Auch diese wies die Strafanzeige ab.
Gleichzeitig wurde zum dem Strafverfahren ein zivilrechtliches Verfahren auf Schmerzensgeld eingeleitet. Dieses erforderte ein Gutachten, welches 2000,- € kostete. Jemand sah sich im Recht und investierte die Summe. Das Gutachten erstreckte sich über sieben Seiten und der Gutachter bestätigte, dass Schröpfen ein Heilbehandlung sei, die nur von einem Arzt oder Heilpraktiker ausgeführt werden darf, was die durchführende Person beides nicht war.
Diese zivile Klage wurde ganz klar in erster Instanz, einem Amtsgericht, zu Gunsten von Jemand entschieden. Die Kosten des gesamten Verfahrens gehen nun zu Lasten der TKF.
Dieses Urteil bestätigt somit, dass eine Straftat begangen wurde, die die Staatsanwalt nicht erkannt hat, nicht erkennen wollte oder für zu Geringfügig hielt, um der Sache nachzugehen. Nochmals der Verweis auf RiStBV Nr. 234, der im Zusammenhang mit dem ergangenen Urteil ein öffentliches Interesse aufzeigt.
Da dies nicht die einzige Klage gegen Thorsten Krüger ist, die abgeschmettert wurde, wahrscheinlich alle "nicht im öffentlichen Interesse", stellt sich die Frage: "Ist etwas faul im Staate Dänemark?"
Bedacht werden muss, Thorsten Krüger ist nicht nur Geschäftsführer der TKF, sondern auch Bürgermeister (SPD, aber irgendwie auch nicht) der Stadt Geestland und die Öffentlichkeit hat bestimmt ein Interesse daran.
Oder liegt es vielleicht an einer roten Staatsanwaltschaft? Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
Was kommt als nächstes? Wurden anhand dieser Entwicklung weitere Schritte eingeleitet? Es bleibt spannend.