Eingabe nach § 34 NKomVG
"Mein Vorschlag an die Stadt:
Zeigt zumindest einmal Größe und gebt zu, dass ihr falsch liegt."
Der Satz oben stammt aus dem Artikel über den Weg. Ob die Stadt wirklich Größe zeigt, ist abzuwarten.
Um nicht wertvolle Zeit zu verschwenden, geht eine Eingabe nach § 34 NKomVG
"Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Kommune an die Vertretung zu wenden." (Link1)
an den Rat der Stadt Geestland.
"Sehr geehrter Herr .../...,
hiermit möchte ich Sie, in Ihrer Position als Ratsherr und gemäß Ihres Auftrages, bitten, auf die Verwaltung der Stadt Geestland in Bezug auf die gegenstandslose und fälschlich veröffentlichte Widmung für das Flurstück 7/15, Gemarkung Bederkesa Flur 12, einzuwirken.
Aus keinerlei mir zugänglichen behördlichen Dokumenten geht eine Widmung
dieses Stückes, die schriftlich hinterlegt sein müsste, hervor.
Noch bezeichnender, es existiert laut dieser Dokumente keinerlei Weg auf dem Flurstück, was sich in privater Hand befindet.
Die öffentlich von der Stadt Geestland erwähnte Widmung ist also nicht existent.
Eine eventuell "kraft unvordenklicher Verjährung" angestrebte Widmung schließt sich hier aus. Zur Beweisführung wird u.a. Kartenmaterial herangezogen.
Auf der aktuell beim Katasteramt aufrufbaren Seite ist kein Weg verzeichnet.
Eine Rad- und Wanderkarte der Tourismus, Kur und Freizeit GmbH Bederkesa, Stand: Mai 2009, weist zu den offiziellen Straßen und Wegen auch "Schleichwege", wie die Heckenwege auf. Dies wäre somit eine Karte, wo ein Weg, der zum Seerundweg führt, vermerkt sein sollte. Das ist aber nicht der Fall.
Auch in anderen mir zugänglichen Karten ist dort kein Weg verzeichnet.
Und der relevanteste Punkt, in dem ursprünglichen und immer noch gültigen Bebauungsplan ist ein Weg dort, aufgrund der Festlegung von bebaubaren Flächen sowieso ausgeschlossen. Ein an dieser Stelle verlaufender Weg würde dann direkt durch ein dort stehendes das Haus führen.
Da dieser Vorgang bereits bei Gericht anhängig und für die Stadt aus o.g. Gründen nicht gewinnbar ist, ist diese jetzt, um sie vor höherem finanziellen Schaden zu bewahren, aufzufordern das Verfahren gütlich beizulegen.
Die, durch das fehlerhafte Verhalten der Stadt und Vorgängergemeinde, Anfrage 2014, entstandenen Kosten der Eigentümerin wären zu erstatten.
Aus den mir vorliegenden Informationen ist kein anderer Schluss als oben angeführter zu ziehen.
Mit freundlichem Gruß
.../..."
Das weitere Geschehen zu dieser Angelegenheit ist abzuwarten.
Der nächste Artikel, wenn nichts dazwischen kommt, beschäftigt sich dann mit einer Kläranlage, nicht erfüllten Auflagen und einem unvollständigen Gutachten.
Den verschwitzten Anwalt erwähne ich vorerst nicht.
Da ist aber finanziell nichts mehr zu retten, das Geld ist schon verschwendet.
Link1 § 34 NKomVG