Mittwoch, 11. Mai 2022

DAB – Nein, nicht das Bier

 DAB – Nein, nicht das Bier

Wenn ich das Wort lese, denke ich immer gleich an das Bier und die Flaschen damals hießen Handgranaten, aufgrund ihrer besonderen Form.

Zusammenhängend ausgesprochen unterscheidet es sich natürlich von der in einzelnen Buchstaben ausgesprochenen DAB, um die es hier gehen soll.
Diese kann bildlich gesprochen auch zu einer explosiven Sache werden, wenn, ja wenn, alles mit rechten Dingen zugeht.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde, das ist in diesem Fall DAB ausgeschrieben, denn es gibt noch andere Bedeutungen, wird z.B. eingelegt, wenn an der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung eines Beamtem gezweifelt wird, dieser sich einer Dienstpflichtverletzung schuldig macht. Es gibt verschiedene Formen von Dienstvergehen, die dann eben die Dienstpflichtverletzung ausmachen.

Es ist die Pflicht des Dienstvorgesetzten sofort ein Disziplinarverfahren einzuleiten, sobald auch nur der Verdacht der Dienstverletzung besteht. Bei diesem Disziplinarverfahren geht es darum, den Sachverhalt aufzuklären.
Da stellt man sich doch irgendwie vor, dass beide Seiten, die, die die Dienstpflichtverletzung anzeigt und die, die einer Dienstpflichtverletzung beschuldigt wird, Stellung nehmen und ihre Fakten auf den Tisch legen können.

Aber nein, irgendwie läuft das ganz anders und gefühlt immer zu Gunsten des Beschuldigten, wenn er sein Netzwerk gut im Griff hat oder welche Gedanken man dazu auch immer haben möchte. Vielleicht kommt auch noch die Krähe ins Spiel, die keiner anderen das Auge aushackt.

Im Visier stehen zwei DAB gegen Herrn Krüger, Bürgermeister der Stadt Geestland. Es soll hier nicht um die Inhalte gehen, sondern um die Bearbeitung. Beide DAB wurden an die Kommunalaufsicht des Landkreises Cuxhaven gerichtet. Von dieser wurden dann, mit der Mitteilung, dass sie an den Vorgesetzten des Bürgermeisters, nämlich dem Rat der Stadt Geestland zu richten sind, an die Stadt Geestland weitergeleitet.

Die eine DAB wurde öffentlich behandelt. Sie wurde im Ratsinformationssystem veröffentlicht, inklusive der Unterschriften und der Kontoverbindung der Antragsteller, also sensibler Daten. Es soll hier nicht um Name und Adresse gehen. Das ist ein eklatanter Verstoß gegen den Datenschutz. Auch die ausschweifende Gegendarstellung wurde veröffentlicht. Ein ebenfalls zur Untersuchung, also zur Klärung des Sachverhalts vorliegendes Schreiben des Antragstellers, das die Gegendarstellung entkräftet, wurde nicht veröffentlicht. Somit wird eine freie Meinungsbildung des Lesers (Bürgers) verhindert, da er nicht der Argumentation beider Seiten folgen konnte und ihm suggeriert wurde, das mit der Gegendarstellung der Fall erledigt und die Beschwerde unbegründet sei.

Die zweite DAB ist nicht zu finden, auch die Antragstellerin hat keinerlei Informationen, warum eine Ablehnung erfolgte. Angeblich wurde sie in einer nicht öffentlichen Sitzung behandelt, deren Inhalte geheim bleiben. 

Jetzt kommt aber der Knackpunkt:

Ein Oberstaatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft hat in einem Schreiben bezugnehmend auf die eine DAB folgendermaßen argumentiert:

"In der Erhebung der Dienstaufsichtsbeschwerde ist zugleich eine Einwilligung in die Verarbeitung der Daten zu sehen, weil diese notwendig für die Bearbeitung der Dienstaufsichtsbeschwerde ist. Die Sitzungen des für die Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde zuständigen Rates sind gemäß § 64 Abs. 1 NKomV grundsätzlich öffentlich. Die Beschlüsse des Rates sind gemäß § 85 Abs. 1 NKomVG durch den Hauptverwaltungsbeamten vorzubereiten. Diesem obliegt gemäß § 85 Abs. 5 S. 1 NKomVG eine Informationspflicht gegenüber den Einwohnern."

Die Verwaltungsaufsicht des Landkreises Cuxhaven hat zu der anderen DAB aber so argumentiert:

"...nach § 64 NKomVG sind die Sitzungen der Vertretung öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Berechtigte Interessen Einzelner können rechtlich geschützte oder sonstige schutzwürdige Interessen sein; sie erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn im Verlauf der Behandlung der Angelegenheit in der Vertretung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse der Betroffenen zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem Betroffenen nachteilig sein könnte (VGH Mannheim, Urteil vom 18.06.1980). Es ist also darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die öffentliche Behandlung von Angelegenheiten nicht die Interessen der daran Beteiligten Schaden nehmen. Im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist in jedem Einzelfall die Abwägung dieser Interessen mit demjenigen an der Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes erforderlich."

Da besteht wohl noch Klärungsbedarf. Eine diesbezügliche Rückfrage an den Landkreis Cuxhaven wurde bisher noch nicht beantwortet.

Ganz besonders hat mir der letzte Satz des Schreibens der Verwaltungsaufsicht gefallen:

"Im vorliegenden Verfahren bin ich davon ausgegangen, dass der Bürgermeister der Stadt Geestland bei der Abwägung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die öffentlichen Behandlung Ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde zu einer Ihnen nachteiligen Offenlegung persönlicher Verhältnisse führen könnte."

Wird in einem Disziplinarverfahren die Sachlage damit geklärt, dass zuständige Sachbearbeiter von irgendetwas ausgehen? Und viel prekärer, hier wird zugegeben, dass der Bürgermeister die Behandlung seiner eigenen DAB vorgibt.
Das würde einiges erklären.

Und wir sind auch davon ausgegangen, dass bei den staatlichen Institutionen gewissenhaft und gesetzeskonform gearbeitet wird, werden aber ständig eines Besseren belehrt.

P.S. Fehler in Zitaten dürfen nicht verbessert werden.