Verweigerter Amtseid?
In einer Facebookgruppe wurde der Bürgermeister der Stadt Geestland, Thorsten Krüger auf seinen Amtseid hingewiesen. Eine Bürgerin, die ein paar ungeklärte Fragen dazu hatte, hat mich um eine Recherche gebeten. Hier meine Ergebnisse.
Thorsten Krüger ist als Bürgermeister der Stadt Geestland niemals vereidigt worden. Am 19.12.2005 wurde er als Bürgermeister der Stadt Langen vereidigt. In der konstituierenden Sitzung der Stadt Geestland vom 07.01.2015 gibt es nicht einmal einen Hinweis (Tagesordnungspunkt) auf eine Vereidigung. In der konstituierenden Sitzung vom 01.11.2021 (Tagesordnungspunkt 3) wird dann auf den früher geleisteten Eid, und zwar den aus 2005 hingewiesen.
Alles okay, wäre eigentlich möglich, wenn das dort angeführte Beamtengesetz § 65 nicht im Punkt 7.2 der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften folgendes ausführen würde:
7.2 Der Eidesleistung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. im unmittelbaren Anschluss an ein Beamtenverhältnis wieder in ein Beamtenverhältnis,...
bei demselben Dienstherrn berufen wird.
"Bei demselben Dienstherrin" ist hier der Knackpunkt. Der 2005 gegenüber der Stadt Langen geleistete Eid ist somit nicht gültig, da es sich mit der Stadt Geestland um einen neuen Dienstherren handelt.
Das bedeutet, dass Thorsten Krüger seit 2015 unvereidigt ein Amt ausführt, das er so gar nicht ausführen darf.
Weiter führt dieses Gesetz aus:
6. Beamtinnen und Beamte, die sich weigern, den Diensteid zu leisten, sind zu entlassen (§ 37 Abs.1 Nr.1).
Hier wäre zu klären, ob das Nichtaufnehmen der Vereidigung in der Tagesordnung einer Verweigerung gleichzusetzen ist.
Und auch unter Punkt 6:
Bis zur Entlassung ist der Beamtin oder dem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 67).
Jetzt, genau zu diesem Zeitpunkt, wo es veröffentlicht wird, müsste Herrn Krüger somit die Führung der Dienstgeschäfte untersagt werden. Hier, denke ich, ist es egal, aus welchen Gründen die Vereidigung nicht vorliegt, es besteht kein rechtsgültiger Amtseid, der jedoch Voraussetzung zum Führen der Amtsgeschäfte ist.
Theoretisch müsste diese Entlassung rückwirkend ins Jahr 2015 erfolgen. Auch wenn dies nicht möglich ist, wäre zu prüfen, ob die von Herrn Krüger getätigten Amtsgeschäfte eigentlich eine Rechtsgültigkeit besitzen.
Liege ich mit meinen Ausführungen richtig, käme eine gewaltige Lawine ins Rollen.