Montag, 20. März 2023

 Wegerecht, Gewohnheitsrecht

Der Mensch ist ein Gewohnheitstier, da ist es kein Wunder, dass es passend dazu das Wort Gewohnheitsrecht gibt.
Aber gibt es das wirklich? Oder gibt es nur das Wort, das aus Gewohnheit benutzt wird?

Die Stadt Geestland postete auf ihren sozialen Netzwerken, dass es eine illegale Müllentsorgung in Beers gegeben hätte und um Hinweise gebeten werde.
Bei dem Müll handelt es sich um Grünschnitt, der bereits vom Bauhof beseitigt wurde. Heute ist sogar in der Nordsee-Zeitung eine kleine Notiz dazu mit Bitte um Hinweise.
Natürlich stellt die Entsorgung auch von organischen Gartenabfällen in freier Wildbahn eine Ordnungswidrigkeit dar. Hier handelt es sich aber, auch wenn das Bild etwas anderes suggeriert, um einen Privatweg innerhalb der Ortsgrenze von Bederkesa.


Quelle Stadt Geestland Link1

Dass es sich um einen Privatweg handelt, wurde in einem Kommentar unter dem Post erwähnt. Die Stadt antwortete darauf, dass dieser aber für die Öffentlichkeit gewidmet sei.

Ein offizielles Wegerecht müsste im Grundbuch eingetragen sein, um bei z.B. einem Verkauf Bestand zu haben. Ist dieses Wegerecht in einem privatem Vertrag festgehalten, ist der neue Besitzer nicht daran gebunden. 
Beim Gewohnheitsrecht wird es diffiziler. Es ist nämlich kein offizielles Recht. Es wird eigentlich damit nur etwas beschrieben, was sich aus Rechtsprechungen entwickelt hat und somit als Recht gesehen und anerkannt wird. So einfach kann man sich trotzdem darauf nicht berufen, da bedarf es handfester Beweise.

Die Widmung von Straßen, Flächen etc. bezeichnet einen Rechtsakt, mit dem diese für die Öffentlichkeit bestimmt werden. 
Ohne eine privatrechtliche Verfügungsmacht des Widmenden kann die Widmung nur mit der Zustimmung des Eigentümers vollzogen werden.
Diese bleibt auch bei Verkauf etc. der Sache bestehen. 
Die Widmung muss grundsätzlich als Hoheitsakt erfolgen, was bedeutet, dass sie in irgendeiner Form schriftlich niedergelegt wird.
Wobei es sich damit auch anders verhalten kann. Die Widmung kann auch mit oben beschriebenem Gewohnheitsrecht begründet sein, was aber, wie oben ebenfalls erwähnt, nicht so einfach ist.

Was aber unabdinglich ist, dass die, durch eine Kommune für die Öffentlichkeit beanspruchte, auf privatem Besitz befindliche Fläche dann der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht der Kommune unterliegt.
Kümmert sich die Stadt also nicht um die Fläche und verweist sogar darauf, dass es sich um einen Privatweg handelt, kann sie sich nicht gleichzeitig auf eine Widmung berufen.

Wenn also die Stadt Geestland behauptet, dass es eine Widmung für diesen Privatweg gibt, müsste diese schriftlich niedergelegt sein, was sie jedoch anscheinend nicht ist.
Beruft sich die Stadt auf das Gewohnheitsrecht, müsste dieses erst einmal bewiesen werden.
Wenn sich dieses auf eine Widmung bezieht, käme dann nur die "Widmung kraft unvordenklicher Verjährung" in Frage. 
So lange diese nicht bestätigt ist, gibt es auch keine Widmung und die Aussage der Stadt auf ihrem Facebook-Account ist eine klare Lüge.