Mittwoch, 3. August 2022

 Der Rechtsanwalt – § 43a BRAO Grundpflichten 

"(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben." Link1

Der Rechtsanwalt – nein, ein Rechtsanwalt der Stadt Geestland, es gibt da scheinbar mehrere – hat in einem Schreiben an das Verwaltungsgericht Stade auf die Aussage zur DAB von Oberstaatsanwalt Dr. Schreiber verwiesen.
Es handelt sich bei dem Vorgang um die Einsicht in eine Verwaltungsakte der Stadt Geestland durch Martina Herrmann in Bezug auf die von ihr eingereichte DAB gegen Thorsten Krüger, die nicht öffentlich entschieden wurde.

Zur Erinnerung: § 29 VwVfG Link2

"(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist..."

Die Stadt Geestland hat aber anscheinend keine Kenntnis von diesem Gesetz oder verhält sich bei entsprechenden Anfragen von Bürgern nicht gesetzeskonform, denn der o.g. ist kein Einzelfall.
Der dann logische Schritt, sich an die Verwaltungsaufsicht zu wenden, läuft jedoch ins Leere. Diese sei zwar dazu da, dafür zu sorgen, dass die Verwaltung rechtskonform arbeitet, aber nicht in diesen Fällen.
Ein eindeutiger Widerspruch zu ihrem Auftrag und der Verdacht kommt auf, dass die Verwaltung und auch deren Aufsicht mit Macht jede Form von Transparenz verhindern wollen.

Es kommt noch besser und hier wandelt sich der Verdacht in Bestätigung um. 
Die Verwaltungsaufsicht weist daraufhin, dass das Recht einklagbar sei. Eigentlich ist ein Recht doch ein Recht. Wieso wird es dann nur durch Klage gewährt?
Da Recht gebrochen wird, müsste eigentlich eine einstweilige Verfügung auf Akteneinsicht gewährt werden. Dieser Umstand erklärt nämlich an sich schon die Dringlichkeit.
Weit gefehlt, eine Dringlichkeit muss erst noch bewiesen werden.

Zurück zum jetzigen Geschehen:

In ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung zitiert Martina Herrmann wie folgt:

"Die Sitzungen des für die Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde zuständigen Rates sind gemäß § 64 Abs. 1 NKomV grundsätzlich öffentlich. [...] Diesem obliegt gemäß § 85 Abs. 5 S. 1 eine Informationspflicht gegenüber den Einwohnern. Zitat Dr. Schreiber"

Der gegnerische Rechtsanwalt führt aus:

"Das Zitat des Herrn Dr. Schreiber wurde nicht vollständig wiedergegeben und nur auf das für die Antragstellerin relevante reduziert..."

Woher weiß er das? 

Hier im Blog wurde zwar der komplette Absatz veröffentlicht: 

"In der Erhebung der Dienstaufsichtsbeschwerde ist zugleich eine Einwilligung in die Verarbeitung der Daten zu sehen, weil diese notwendig für die Bearbeitung der Dienstaufsichtsbeschwerde ist. Die Sitzungen des für die Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde zuständigen Rates sind gemäß § 64 Abs. 1 NKomV grundsätzlich öffentlich. Die Beschlüsse des Rates sind gemäß § 85 Abs. 1 NKomVG durch den Hauptverwaltungsbeamten vorzubereiten. Diesem obliegt gemäß § 85 Abs. 5 S. 1 NKomVG eine Informationspflicht gegenüber den Einwohnern." Link3

Die Auslassung im Antrag ist somit für seine Argumentation, dass es rechtlich vertretbar ist, die DAB nicht öffentlich zu behandeln, jedoch in keiner Weise dienlich. 
Weiterführende eventuell angeführte Punkte zur öffentlichen/nicht öffentlichen Bearbeitung von DABs von Dr. Schreiber sind meines Erachtens nicht veröffentlicht worden.
Woher stammt dann seine Kenntnis über den eventuellen weiteren Inhalt des Schreibens, denn dieses stammt aus einem anderen Vorgang einer anderen Person und dieser Rechtsanwalt war nicht darin involviert?

Ist seine Einlassung nur der gewohnt rechtsverdrehenden und nicht unbedingt wahrheitsgemäßen Argumentation seiner Schreiben geschuldet oder werden hier eventuell illegal Schreiben weitergereicht?

Es gibt weitere Ausführungen, die die Ablehnung der einstweiligen Verfügung begründen sollen. Diese müssen jedoch noch weitergehend geprüft werden.

Nur ein kleines Beispiel:

Auch wird der geäußerte Verdacht als "subjektiv" dargestellt.
Dass der Verdacht – die Baugenehmigung mit Angabe falscher Fakten erschlichen zu haben, was dann auch Betrug und Amtsmissbrauch darstellt – kein Verdacht mehr ist, sondern als Tatsache bereits vom Innenministerium bestätigt wurde, ist ein belegbarer Fakt. 
Somit entspricht diese Einlassung nicht der Wahrheit.